LJ Bogen

Gesetzliche Regelungen

Gesetzliche Regelungen für Vereinsfeste im Überblick

Veranstaltungsgesetz

  • Erfüllung aller Bestimmungen des Veranstaltungsgesetzes des Bundeslandes (bundesländerweise unterschiedliche Gesetze)

 

Gewerbeordnung

  • Keine Gewerbeberechtigung erforderlich:
    • Bei gemeinnützige Landjugend-Vereine (eigene ZVR-Zahl)
    • Bei max. 72 Stunden Ausschank pro Jahr (NEU)
    • Der Verwendungszweck des Erlöses muss angegeben und auch nachweislich erfüllt werden.
  • Ansonsten muss die Bewirtung beispielsweise von einem Wirten übernommen werden, oder mit einer eigenen Gewerbeberechtigung.

 

Steuerrecht

  • Für gemeinnützige LJ-Vereine (mit eigener ZVR-Zahl)
    • Freibetrag von jährlich € 10.000,- für Gewinne aus Feste in der Körperschaftsteuer, darüber hinaus ist man körperschaftsteuerpflichtig.
    • Befreiung aus der Umsatzsteuer für kleine Vereinsfeste (NEU)
      • Bei max. 72 Stunden Dauer
      • Bei max. € 1.000,- Auftrittsgage pro Stunde für die Musikgruppe
      • Weiters: Zusammenarbeit mit einem Wirt stellt  kein Problem dar!
      • Weiters: Unterstützung von Nichtmitgliedern der Landjugend ist möglich, solange die Mitarbeit unentgeltlich erfolgt!
  • Keine Registrierkassenpflicht für gemeinnützige Vereine bei kleinen Vereinsfesten

 

Verwaltungsbestimmungen

  • Jugendschutzgesetz, Lebensmittelhygieneverordnung, Lärmvorschriften, Sicherheitsmaßnahmen des jeweiligen Bundeslandes

WICHTIGER DENN JE: Die Gemeinnützigkeit der Landjugend!

Die gemeinnützigen Zwecke, die in den Statuten der Landjugend verankert sind, sind die Grundlage dafür, dass die Landjugend steuerliche Begünstigungen und Ausnahmen erhalten. Die gemeinnützigen Zwecke werden im Jahresprogramm verfolgt. Im Rahmen von Tat.Ort Jugend setzen Orts- und Bezirksgruppen österreichweit gemeinnützige Projekte vor Ort um und weisen damit auf ihre ehrenamtlichen Tätigkeiten hin!