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Wichtige Infos für die Landjugend: Weitere Öffnungsschritte ab 10. Juni

 

Stand: 09. Juni 2021

Die Regierung hat ab 10. Juni weitere Öffnungsschritte gesetzt, die für die Landjugendarbeit wesentlich sind. Wir haben hier aufgelistet, welche Öffnungsschritte die Vereinsarbeit betreffen.
Achtung: regionale Einschränkungen sind ausgenommen! Bei Unsicherheiten kann man sich gerne an das Landjugendbüro wenden oder an die jeweilige Bezirkshauptmannschaft.

 

1. Kontaktbeschränkungen und private Treffen:

Es gibt keine allgemeinen Ausgangsbeschränkungen mehr, aber Einschränkungen in der Personenanzahl, mit der man unterwegs sein darf.

Zusammengefasst:

  • Keine allgemeinen Ausgangsbeschränkungen in der Nacht
  • Im Freien sind Treffen von maximal 16 Personen möglich, Indoor von max. 8 Erwachsenen (+ Kindern).
  • ACHTUNG: Für Treffen ab 17 Personen gelten die Veranstaltungsregelungen. Die Zusammenkunft ist der BH eine Woche vorher zu melden. –weitere Infos, siehe Punkt 2)

 

2. Veranstaltungen:

Eine Veranstaltung ist ab 17 Personen meldepflichtig und ab 51 Personen bewilligungspflichtig. Die Meldung und Bewilligung erfolgt über die Bezirkshauptmannschaft. Bei jeder Veranstaltung ist ein Präventionskonzept vorzulegen und ein Covid-19 Beauftragte:r muss bestimmt werden. (genaue Definition und Erklärung siehe Punkt 4). Bei Veranstaltungen müssen die 3 Gs eingehalten werden: Es dürfen nur Personen, die ein negatives Testergebnis, genesen oder geimpft sind an der Veranstaltung teilnehmen. Zusätzlich gelten auch bestimmte Bedingungen für die Anzahl der Teilnehmer:innen an der Veranstaltung.

Zusammengefasst:

  • Abstandsregelung von 1 Meter.
  • In geschlossenen Räumen: Maskenpflicht!
  • Jede:r Veranstalter:in muss ein Präventionskonzept erstellen und eine:n Covid-19-Beauftragte:n ernennen. 
  • Zutritts-Kontrolle (3 Gs):
    • Getestet: Gültigkeit eines Antigen-Tests/ Testraßentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden und Antigen Selbsttest, der behördlich erfasst ist 24 Stunden.
    • Genesen: Bestätigung eines Arztes bis 6 Monate nach der Infektion oder Absonderungsbescheid.
    • Geimpft: ab 22. Tag nach der Impfung, nach vollständiger Impfung 9 Monate nach erster Impfdosis.
  • Registrierungspflicht- führen von Teilnehmerlisten 
  • Grundsätzlich muss ein Abstand von 1 Metern, außerhalb eines zugewiesenen Sitzplatzes, eingehalten werden.
  • Behördlich genehmigte Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen outdoor mit maximal 3.000 und indoor mit maximal 1.500 Personen durchgeführt werden.
  • Veranstaltungsorte mit fixen Sitzplätzen dürfen maximal zu 50 % ausgelastet werden.
  • An Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen maximal 50 Personen teilnehmen (indoor und outdoor).
  • Veranstaltungen ab 17 Personen sind anzeigepflichtig/ Meldung, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde. (Bezirkshauptmannschaft)
  • Regeln für VA-Gastronomie sind analog zur Gastronomie (keine Gastronomie und Ausschank bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze).
    • 8 Personen Indoor
    • 16 Personen Outdoor
    • Oder Besuchergruppen: zB.: Teilnehmer:innen einer Weiterbildung,.. in einer Beherbergungsstätte
  • Sperrstunde ist um 24:00 Uhr

 

 

3. Jugendarbeit/ Vereinsarbeit Landjugend:

In der Verordnung wird explizit die Jugendarbeit hervorgehoben. Unter Jugendarbeit fallen zB.: Weiterbildungen, Mitglieder-Nachmittage, Neumitgliederseminare, Bewerbe ohne Zuschauer,.. Hier gibt es eine Personenbeschränkung von 50 Personen unter 30 Jahren (+2 Betreuungspersonen). Auch für die Jugendarbeit ist ein Präventionskonzept zu erstellen und ein Covid-19 Beauftragte:r zu bestimmen. Wenn diese Bestimmungen eingehalten werden, dann entfällt die Abstandsregelung und Maskenpflicht. ACHTUNG: Es muss aber darauf geachtet werden, dass die teilnehmenden Personen getestet, genesen oder geimpft sind! (3 Gs)

Zusammengefasst:

  • Zutritts-Kontrolle (3 Gs):
    • Getestet: Gültigkeit eines Antigen-Tests/ Testraßentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden und Antigen Selbsttest, der behördlich erfasst ist 24 Stunden.
    • Genesen: Bestätigung eines Arztes bis 6 Monate nach der Infektion oder Absonderungsbescheid
    • Geimpft: ab 22. Tag nach der Impfung, nach vollständiger Impfung 9 Monate nach erster Impfdosis
  • Jugendarbeit gemäß Bundesjugendfördergesetz (Altersgrenze: 30)
  • Die Gruppengröße ist mit maximal 50 Personen limitiert (+Betreuungspersonen)
  • Keine Meldung an die Bezirkshauptmannschaft notwendig

ABER: aus Sicherheitsgründen empfehlen wir eine Meldung an die Bezirkshauptmannschaft vorzunehmen. Das Präventionskonzept und der/die Covid-19 Beauftrage:r sind sowohl in der Jugendarbeit als auch bei Veranstaltungen verpflichtend!

 

4. FAQs- Häufig gestellte Fragen:

Was ist ein Präventionskonzept und was muss dieses beinhalten?

Es gibt noch keine klaren einheitlichen Vorlagen für ein Präventionskonzept seitens der Regierung oder der Bezirkshauptmannschaft. Das Präventionskonzept gehört an die jeweilige Veranstaltung individuell erstellt und hat zu beinhalten:

1. Spezifische Hygienemaßnahmen

2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion

3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen

4. Gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken

5. Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen

6. Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen

7. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen

Vorlagen dazu findest du auf der Homepage www.landjugend.at oder bekommst du in deinem Landjugendbüro.

Wer kann Covid-19 Beauftragte:r sein und was sind seine/ ihre Aufgaben ?

Jeder der Teilnehmer oder die Personen, die die Gruppe/ Veranstaltung leitet kann Covid-19 Beauftragte:r sein. Die Aufgaben des/der Covid-19 Beauftragten:r sind die Einhaltung des Präventionskonzepts und der rechtlichen Vorgaben. Die Person sollte vor Ort sein. Es gibt über das Rote Kreuz spezielle Online-Schulungen, die man freiwillig absolvieren kann. Dein Landjugendbüro steht dir bei Fragen gerne zur Verfügung. Jedes Bundesland verfügt über eine Person, die bereits eine Schulung absolviert hat.

Ab wann gilt ein Landjugend-Treffen als Veranstaltung?

Wenn ihr über 10 Personen seid ist ein Treffen als Veranstaltung zu deklarieren und muss somit der Bezirkshauptmannschaft gemeldet werden. Sind es über 50 Personen, muss die Veranstaltung von der Bezirkshauptmannschaft bewilligt werden. Eine Meldung muss mindestens 1 Woche vor der Veranstaltung erfolgen. Für eine bewilligungspflichtige Veranstaltung ist eine Meldung 3 Wochen vor der Veranstaltung notwendig. Fällt das Treffen unter die Jugendarbeit/ Vereinsarbeit der Landjugend und es sind nicht über 20 Personen und keine Personen über 30 Jahre (+2 Betreuungspersonen) involviert, muss die Veranstaltung weder bewilligt noch gemeldet werden, aber es ist dennoch ein Präventionskonzept vorzulegen! Aus Sicherheitsgründen empfehlen wir eine Meldung an die Bezirkshauptmannschaft vorzunehmen. Das Präventionskonzept und der/die Covid-19 Beauftrage:r sind sowohl in der Jugendarbeit als auch bei Veranstaltungen verpflichtend!

 

 

5. Weiterführende Links und Informationen:

Die ausführliche Verordnung findet man unter: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011543&FassungVom=2021-06-10

Die FAQs des Sozialministeriums findet man unter: Coronavirus - Häufig gestellte Fragen (sozialministerium.at)


Bei Fragen wendet euch bitte an die jeweilige Bezirkshauptmannschaft oder im Landjugendbüro.

Kontaktdaten Landjugendbüro Österreich:

Landjugend Österreich, oelj@landjugend.at, 0676/834418561

 

 

 



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